Wege rund um die Reithalle
| Name | Stecke | Höhendaten | |
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Rundweg | 2,618km | ±125m |
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Teichrunde | 5,241km | ±208m |
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Saagelrunde | 2,309km | ±90m |
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Hotel Kanne | 5,423km | ±207m |
Reiten in der Landschaft
Schilder, die man kennen sollte:

Reitabgabe
Die Bezirksregierung bewirtschaftet das ihr nach § 51 des Landschaftsgesetztes (LG) NRW *1) zufließende Aufkommen aus der Reitabgabe.
Nach der vorgenannten Bestimmung ist das Reiten in der freien Landschaft und im Wald nur erlaubt, wenn ein am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen geführt wird. Das Kennzeichen besteht gemäß §15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes NRW (DVO -LG) *2) aus einer gelben Grundtafel in der Größe 8 x 8 cm und einem jährlich zu erneuernden Aufkleber. Die Tafel hat als Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk die Buchstaben der Autokennzeichen und eine Nummer. Der jährlich in einer anderen Farbe (2004: Braun, 2005: rosa, 2006: grün) ausgegebene Aufkleber enthält den Aufdruck "Reiterplakette" und das laufenden Jahr.
Mit der Ausgabe der Kennzeichen bzw. des zu erneuernden Aufklebers wird die Abgabe erhoben *3). Sie beträgt nach § 17 DVO-LG 25 Euro, für Reiterhöfe 75 Euro, je Kennzeichen und Jahr. Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen sind die kreisfreien Städte und Kreise als untere Landschaftsbehörden, die diese Einnahmen an die Bezirksregierung als höhere Landschaftsbehörde weiterleiten.
Das Kennzeichen hat aber eine weitere Funktion: über die Nummer kann erforderlichenfalls bei der unteren Landschaftsbehörde der Halter des Pferdes ermittelt werden. Der Halter ist nach §15 Abs. 2 Satz 2 DVO-LG verpflichtet, aufzuzeichnen, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist und hat diese Aufzeichnungen den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Die Reitabgabe ist nach §51 Abs. 2 Satz 2 LG NRW zweckbestimmt für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen. Hierzu gehören auch die Ausgaben für die Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen sowie Ersatzleistungen für die durch den Reitbetrieb an Grundstücken entstandene Schäden (§ 53 Abs. 3 LG NRW).
Die vereinnahmten Mittel werden von der Bezirksregierung den unteren Landschaftsbehörden bzw. den sonstigen Gemeinden durch Unterkassenanschlag, Aufwendungsersatz oder Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt. Soweit Reitwege neu angelegt werden, können Zuwendungen auch unmittelbar an den Landesverband Nordrhein -Westfalen der Vereinigung der Freizeitreiter in Deutschland e.V. gegeben werden, bei Unterhaltungsmaßnahmen sind die kreisfreien Städte und Kreise Bewilligungsbehörde . *4)
Der Antrag auf Ausgabe eines Reitkennzeichens bzw. in den Folgejahren der Reitplaketten kann formlos gestellt werden. Auf Wunsch stellt die Abteilung Schutz von Landschaft und Natur einen Vordruck zur Verfügung, der aus dem Formulardepot heruntergeladen werden kann. Der Antrag muss lediglich den Namen und die Adresse des Pferdehalters und ggf. die Nummer des Reitkennzeichens enthalten.
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*1) Landschaftsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568/SGV. NRW. 791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV. NRW. S. 259)
*2) Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO - LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NW. S. 683 / SGV. NW. 791), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 25.09.2001 (EuroAnpG NRW) (GV. NRW. S. 708)
*3) [vgl. Nr. 4 und 5.1 des RdErl. des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten NRW vom 17.02.1981 (MBl. NRW . S. 407 / SMBl. NRW. 791), zuletzt geändert durch Erlass vom 07.07.1994 (MBl. NRW . S. 849), betreffend: Reiten in der freien Landschaft und im Walde gem. § 50 ff Landschaftsgesetz ]
*4) [vgl. RdErl. des Ministers für Umwelt , Raumordnung und Landwirtschaft vom 31.10.1986 (MBl. NRW. S. 1786 / SMBl. NRW. 791 ), betreffend: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Reitabgabe für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen ]
Die Stadt Wuppertal hat dazu ein Merkblatt online gestellt. Eine Kopie kann [hier] heruntegeladen werden.


